ZPO hat der Gesuchsgegner das Begehren auf erste Aufforderung hin zu beantworten. Unterlässt er dies, wird Verzicht auf Einreden und Anerkennung der Sachdarstellung des Gesuchstellers angenommen. Der Beklagte bestreitet zu Recht nicht, die entsprechende Verfügung mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Säumnisfolgen erhalten zu haben. Ebenso unbestritten ist, dass er die Vernehmlassungsfrist unbenutzt verstreichen liess. Nach der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung hat er damit auf Einreden und Einwendungen verzichtet (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 235 ZPO). Die Vernehmlassungsfrist kann durch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung nicht gewahrt werden;