Er habe rund drei Wochen vor Ergehen des Entscheides unmissverständlich mitgeteilt, dass er die Darstellung der Klägerin nicht anerkenne, mithin sei die Vermutung des § 235 Abs. 2 ZPO betreffend den Einredeverzicht entkräftet. Die ZPO schliesse das Vorbringen von Beweismitteln und Tatsachen vor dem Entscheid des Richters (oder vor der Verhandlung) nicht definitiv aus. Dem entspreche, dass der Amtsgerichtspräsident die verspätete Eingabe nicht formell aus dem Recht gewiesen habe. a) Gemäss § 235 Abs. 2 ZPO hat der Gesuchsgegner das Begehren auf erste Aufforderung hin zu beantworten.