| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 5. - Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht vernehmen lassen. Er beruft sich auch zweitinstanzlich auf das erst nach Fristablauf gestellte Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist der Ansicht, dass dieses vom Amtsgerichtspräsidenten zu Unrecht abgelehnt worden sei. Er habe rund drei Wochen vor Ergehen des Entscheides unmissverständlich mitgeteilt, dass er die Darstellung der Klägerin nicht anerkenne, mithin sei die Vermutung des § 235 Abs. 2 ZPO betreffend den Einredeverzicht entkräftet.