Eine Schuldanerkennung für spätere Leistungen des Beklagten vermögen sie jedoch nicht zu beweisen. (...) Insgesamt hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass er seine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin durch die von ihm für die Gemeinschaft und damit auch für die Klägerin erbrachten Leistungen, entsprechend den jeweils faktischen Abreden zwischen den Konkubinatspartnern, erfüllt hat. |