Die aufgelegten Zeugenbescheinigungen sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Mit Zeugenbescheinigungen lassen sich im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allenfalls Einwendungen des Beklagten im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen (vgl. Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 234, N 3e zu § 225). Eine Schuldanerkennung für spätere Leistungen des Beklagten vermögen sie jedoch nicht zu beweisen.