Mangels Vereinbarung ist demnach entsprechend der Lebenserfahrung und der zitierten Literatur davon auszugehen, dass sich die Konkubinatspartner im Laufe der Gemeinschaftsdauer auf die jeweilig von ihnen faktisch geleisteten Beiträge geeinigt haben. Dass sich der Beklagte zur Bezahlung von höheren als den effektiv geleisteten Beiträgen an das Konkubinat verpflichtet hätte, konnte die Klägerin nicht beweisen. Nicht bewiesen ist auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Leistung des Kinderunterhaltsbeitrages für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt. Die aufgelegten Zeugenbescheinigungen sind nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.