Sie legt insbesondere keinen entsprechenden Konkubinatsvertrag auf. Zum Abschluss eines solchen Vertrages, der u.a. die Tragung der Haushaltskosten regelt, sind die Konkubinatspartner ohne weiteres berechtigt (Frank/Girsberger/Vogt/Walder-Bohner/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, § 4 Rz 22). Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf einen Konkubinatsvertrag. Mangels Vereinbarung ist demnach entsprechend der Lebenserfahrung und der zitierten Literatur davon auszugehen, dass sich die Konkubinatspartner im Laufe der Gemeinschaftsdauer auf die jeweilig von ihnen faktisch geleisteten Beiträge geeinigt haben.