Der Nachweis, dass die Beiträge in einem bestimmten Umfang gestundet bzw. vom andern Partner vorgeschossen wurden, ist von derjenigen Partei zu erbringen, die eine derartige Behauptung aufstellt (Meier-Hayoz Arthur, Die eheähnliche Gemeinschaft als einfache Gesellschaft, in: Festschrift für Frank Vischer, Zürich 1983, S. 581). Die Klägerin vermag den Nachweis für die von ihr behauptete zusätzliche Beitragspflicht des Beklagten an die Kosten des Konkubinats nicht zu erbringen. Sie legt insbesondere keinen entsprechenden Konkubinatsvertrag auf.