Auch bei Vorliegen eines relativ bedeutenden Leistungsungleichgewichtes ist zunächst davon auszugehen, dass dies dem Gerechtigkeitsempfinden der Partner entspricht, haben sie doch gerade durch ihre enge Beziehung auch die jeweilige persönliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Nachweis, dass die Beiträge in einem bestimmten Umfang gestundet bzw. vom andern Partner vorgeschossen wurden, ist von derjenigen Partei zu erbringen, die eine derartige Behauptung aufstellt (Meier-Hayoz Arthur, Die eheähnliche Gemeinschaft als einfache Gesellschaft, in: Festschrift für Frank Vischer, Zürich 1983, S. 581).