c) In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist das Konkubinat als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530ff. OR zu qualifizieren (BGE 108 II 204ff.). Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter (in casu die Konkubinatspartner) gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck (Führung des Haushaltes, Erziehung und Pflege des gemeinsamen Kindes) es erheischt (Art. 531 Abs. 2 OR). Demnach ist grundsätzlich von einer hälftigen Übernahme der mit dem Konkubinatsverhältnis anfallenden Kosten auszugehen. Von dieser dispositiven Regelung wird aber in der Praxis regelmässig durch konkludentes Verhalten abgewichen.