In ihrer Rekursschrift behauptet die Klägerin, laut Vereinbarung ihrer Eltern habe der Beklagte nicht nur die Mietkosten hälftig zu tragen und an die gemeinsamen Haushaltskosten (exklusiv Kinderunterhalt) monatlich bestimmte Beträge zu zahlen, sondern zusätzlich auch die im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge leisten müssen. Damit macht sie sinngemäss geltend, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, an die Kosten der Gemeinschaft, in welcher neben der Klägerin und deren Eltern auch der Halbbruder der Klägerin lebte, weitergehende Leistungen zu erbringen, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. c)