vgl. dazu auch BGE 111 II 6f.). Die grundsätzliche Frage, ob der Unterhaltsvertrag schon während der Dauer des Konkubinats direkte Wirkung entfaltet oder nicht, kann indes vorliegend offenbleiben, da der Rekurs - wie aufzuzeigen sein wird - bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist. b) In ihrer Rekursschrift behauptet die Klägerin, laut Vereinbarung ihrer Eltern habe der Beklagte nicht nur die Mietkosten hälftig zu tragen und an die gemeinsamen Haushaltskosten (exklusiv Kinderunterhalt) monatlich bestimmte Beträge zu zahlen, sondern zusätzlich auch die im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge leisten müssen.