Es fragt sich, ob im Fall des Konkubinats der Eltern die vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die vom Unterhaltspflichtigen für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen abgegolten sind oder zusätzlich eingefordert werden können. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, der Unterhaltsvertrag entfalte während der Dauer des Konkubinats keinerlei Wirkungen; er werde abgeschlossen für den Fall der Beendigung des Zusammenlebens der Eltern. Im Moment der Trennung gebe er der Mutter ein Mittel in die Hand, die Rechte des Kindes sofort geltend machen zu können (Schneider Bernard, Situation juridique des enfants des concubins in: ZVW 36 [1981] S. 134; vgl. dazu auch BGE 111 II 6f.).