Der andere Elternteil schuldet die vertraglich oder durch Urteil festgesetzten Geldzahlungen. Leben die Eltern im Konkubinat, so unterscheidet sich die tatsächliche Aufteilung der Leistungen an den Kindesunterhalt oft kaum von der Regelung, die für die Aufgabenverteilung unter verheirateten Eltern gelten würde (Stettler Martin, SPR, Bd. III/2, S. 312). Es fragt sich, ob im Fall des Konkubinats der Eltern die vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die vom Unterhaltspflichtigen für die Gemeinschaft erbrachten Leistungen abgegolten sind oder zusätzlich eingefordert werden können.