Sind sie unverheiratet, so ist ihre ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung über die Tragung der Lasten des Haushaltes massgebend (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl., § 20 Rz 32). Pflege und Erziehung des Kindes werden grundsätzlich vom gewalthabenden Elternteil besorgt, der bei unverheirateten Eltern gewöhnlich die Mutter ist. Der andere Elternteil schuldet die vertraglich oder durch Urteil festgesetzten Geldzahlungen.