Nach Auflösung des Konkubinats verlangte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, die Bezahlung der gemäss Unterhaltsvertrag festgesetzten Alimente für die Zeit des Zusammenlebens ihrer Eltern. Aus den Erwägungen: 6. - a) Die Eltern leisten ordentlicherweise den Unterhalt in natura, indem sie dem Kind in ihrer häuslichen Gemeinschaft Pflege und Erziehung erweisen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Sind sie verheiratet, so tragen sie die Kosten nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1, 159 und 163-165 ZGB). Sind sie unverheiratet, so ist ihre ausdrückliche oder stillschweigende Abmachung über die Tragung der Lasten des Haushaltes massgebend (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl.