496 Abs. 2 OR vor Inanspruchnahme des Bürgen verwertet werden müssen (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art. 511 OR). Entgegen der Auffassung des Beklagten vertritt auch Giovanoli im Berner Kommentar keine andere Auffassung, wenn er die Rechte aus Art. 511 OR grundsätzlich auch dem Solidarbürgen zugesteht, da er auf die sich aus dem Gesetzestext ergebenden wichtigen Einschränkungen nicht näher eingeht (Giovanoli, Berner Komm., N 8 zu Art. 511 OR). Da vorliegend für die verbürgte Darlehensschuld weder Faust- noch Forderungspfandrechte bestehen und zudem vereinbart wurde, dass Sicherheiten nicht vor Belangung des Bürgen verwertet werden müssen, findet Art. 511 OR keine Anwendung.