Im Verhältnis zum früheren Recht ist wegen der Änderung des Abs. 1 von Art. 511 OR die Stellung des Solidarbürgen erheblich ungünstiger gestaltet. Ist nämlich die Fälligkeit der Hauptschuld eingetreten, so kann der Bürge ein Begehren um Geltendmachung der Forderung gegen den Hauptschuldner nur stellen, "soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist". Positiv ausgedrückt heisst das, dass Art. 511 dem Solidarbürgen nur dort zustatten kommt, wo Faustpfand- und Forderungspfandrechte vorhanden sind und diese gemäss Art. 496 Abs. 2 OR vor Inanspruchnahme des Bürgen verwertet werden müssen (Oser/Schönenberger, Zürcher Komm., N 7 zu Art.