496 OR auch der Solidarbürge, falls nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, erst belangt werden kann, wenn wenigstens die Faust- und Forderungspfandrechte verwertet sind. Während der Entwurf dies in Art. 511 Abs. 1 in einem besonderen Satz sagen und im übrigen den Abs. 1 nur auf die einfache Bürgschaft zur Anwendung bringen wollte, wurde dieser Gedanke schliesslich durch den Satz "soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist" zum Ausdruck gebracht (Beck Emil, Das neue Bürgschaftsrecht, Kommentar, Zürich 1942, N 2 und 3 zu Art. 511 OR). Aus dem Gesetzestext und seiner Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass Art.