Dieses Ergebnis wurde als widersinnig kritisiert, da der Solidarbürge seine eigene Belangung fordern konnte und frei wurde, wenn der Gläubiger seinem Begehren nicht nachkam. Um künftig eine solche Interpretation auszuschliessen, wurden bei der Revision von 1941 die Worte "gegenüber dem Hauptschuldner" eingeführt. Ausserdem musste auf den Umstand Rücksicht genommen werden, dass nach dem neuen Text des Art. 496 OR auch der Solidarbürge, falls nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, erst belangt werden kann, wenn wenigstens die Faust- und Forderungspfandrechte verwertet sind.