503, der in drei Punkten geändert worden ist. Eine dieser Änderungen war veranlasst durch die Praxis des Bundesgerichts, nach welcher auch der Solidarbürge das Begehren aufgrund des damaligen Art. 503 stellen konnte, wobei es aber dem Gläubiger frei stand, gegen den Hauptschuldner oder gegen den Bürgen vorzugehen. Unterliess er beides oder setzte er den Rechtsweg nicht ohne erhebliche Unterbrechung fort, so wurde der Bürge frei. Dieses Ergebnis wurde als widersinnig kritisiert, da der Solidarbürge seine eigene Belangung fordern konnte und frei wurde, wenn der Gläubiger seinem Begehren nicht nachkam.