511 OR auch bei Solidarbürgschaft zum Zuge kommt. Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt (Art. 511 Abs. 1 OR). Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei (Abs. 3). Art. 511 OR entspricht dem früheren Art. 503, der in drei Punkten geändert worden ist.