Wenn die Vorinstanz die Abmachung als Einzelvertrag betrachtet und sie einem bestimmten gesetzlichen Typus zugeordnet hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Gesellschafter im Innenverhältnis das Verfügungs- und Nutzungsrecht an den eingebrachten Sachen frei regeln können, sind umgekehrt auch Einzelverträge bei der Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich denkbar (vgl. auch Art. 531 Abs. 3 OR). |