von Steiger, a.a.O., S. 465). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages und den Vorbringen in den Rechtsschriften, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an Alleineigentümerin des Personenwagens gewesen und dies auch im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses geblieben ist. Die fragliche Vereinbarung stellt eine Teilauseinandersetzung dar, deren Gegenstand das rechtliche Schicksal des Personenwagens ist. Wenn die Vorinstanz die Abmachung als Einzelvertrag betrachtet und sie einem bestimmten gesetzlichen Typus zugeordnet hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden.