Selbst dort, wo der Gesellschafter seine Einlage zu Eigentum der Gesellschaft eingebracht hat, können die Parteien eine Rückabwicklung zu Alleineigentum vorsehen. Die gesetzlichen Liquidationsregeln haben denn auch dispositiven Charakter. Art. 548 OR, wonach ein Gesellschafter bezüglich "seiner Sachen" nur Anspruch auf Wertersatz hat, gilt nur, wenn die Parteien keine andere Auflösungsvereinbarung getroffen haben (Siegwart, a.a.O, N 20 zu Art. 548, 549 und 550 OR; von Steiger, a.a.O., S. 465).