Statt dass der Gesellschafter Werte, die ihm gehören, der Gesellschaft zu Eigentum überträgt, kann er ihr bzw. den Gesellschaftern ein blosses Nutzungs- oder Gebrauchsrecht übertragen. Die Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter bezogen auf die fragliche Sache beruht dann auf einem obligatorischen Verfügungsrecht (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Komm., N 34 zu Art. 715 und 716 ZGB; Siegwart, Zürcher Komm., N 5 zu Art. 531 OR). Nichts anderes gilt für die Liquidation der einfachen Gesellschaft. Selbst dort, wo der Gesellschafter seine Einlage zu Eigentum der Gesellschaft eingebracht hat, können die Parteien eine Rückabwicklung zu Alleineigentum vorsehen.