Gemäss Art. 544 Abs. 1 OR gehören Sachen, die an die Gemeinschaft übertragen werden, den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. Die gesetzliche Ordnung ist daher subsidiär; die Abmachungen des Gesellschaftsvertrages gehen vor. Im Innenverhältnis kann daher Alleineigentum eines Gesellschafters vorliegen (Becker, Berner Komm., N 2 zu Art. 544 OR; von Steiger, Gesellschaftsrecht: in SPR VIII/1, S. 382). Statt dass der Gesellschafter Werte, die ihm gehören, der Gesellschaft zu Eigentum überträgt, kann er ihr bzw. den Gesellschaftern ein blosses Nutzungs- oder Gebrauchsrecht übertragen.