Für das Konkubinat sind die Normen der einfachen Gesellschaft massgebend (Art. 530 ff. OR). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin F. den Personenwagen hauptsächlich wegen der Lebensgemeinschaft mit G. erworben hat. In der Vereinbarung wird erklärt, dass F. Eigentümerin des Fahrzeuges, ihr Lebensgefährte dessen Halter sei. Damit ist jedenfalls erwiesen, dass G. den Personenwagen für sich und die Lebensgemeinschaft benutzt hat. Die Beschwerdeführerin F. sieht in sachenrechtlicher Hinsicht ein Gesamthandverhältnis gegeben. Daran ist nur soviel richtig, als das Gesetz Gesamteigentum vermutet. Gemäss Art.