Zumindest kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Auch wenn somit die Beschwerdeführer weiterhin im Ungewissen bleiben, ob und allenfalls in welchem Umfange ihnen die verarrestierten Vermögenswerte von S. als Sicherheit dienen, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Einen Beschwerdegrund hat die Liquidatorin durch ihr Vorgehen jedenfalls nicht gesetzt. |