Das Führen eines Forderungsprozesses gegen eine Person im Ausland aber ist stets mit erhöhten Prozessrisiken belastet (Gerichtsstandsfrage; Fragen des anwendbaren Rechts; Kostenrisiken usw.) und auch die Urteilsvollstreckung und damit die Einbringlichkeit einer allenfalls gerichtlich zugesprochenen Forderung ist mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände aber sind als "ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten" zu qualifizieren, welche ein Aussetzen der Kollokationsverfügung rechtfertigen. Zumindest kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte.