Damit aber besteht eine - keineswegs bloss hypothetische - Möglichkeit, dass der X. AG aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen S. zustehen, die - sobald sie spezifizier- und substantiierbar sind - den Guthaben von S. gegenüber zur Verrechnung gestellt werden können. Dass sich die Beschwerdegegnerin diese Verrechnungsmöglichkeit offenhalten will, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn eine selbständige Geltendmachung allfälliger Gegenansprüche wäre in erheblichem Masse erschwert. S. hat seinen Wohnsitz bekanntlich im Ausland. Das Führen eines Forderungsprozesses gegen eine Person im Ausland aber ist stets mit erhöhten Prozessrisiken belastet (Gerichtsstandsfrage;