Vorliegend bestanden nun durchaus sachliche Gründe, den definitiven Entscheid über die Zulassung oder Abweisung der Forderungen von S. auszusetzen. S. übte als Alleinaktionär und Vizepräsident des Verwaltungsrates einen dominanten Einfluss auf die Geschäftsführung der X. AG aus und muss daher in den Kreis der Verantwortlichen miteinbezogen werden. Damit aber besteht eine - keineswegs bloss hypothetische - Möglichkeit, dass der X. AG aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen S. zustehen, die - sobald sie spezifizier- und substantiierbar sind - den Guthaben von S. gegenüber zur Verrechnung gestellt werden können.