Kann sich die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art. 59 Abs. 2 KOV (SR 281.32) entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen. Im Nachlassverfahren einer Bank sind für die Aufstellung des Kollokationsplanes grundsätzlich die Vorschriften des Konkursrechts massgeblich (Art. 316g SchKG; Art. 30 VNB; BGE 115 III 144 E. 2, 105 III 28 E. 3 mit weiteren Hinweisen).