Der Kollokationsplan gebe nicht klar zu erkennen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführer am Liquidationsergebnis teilnehmen würden bzw. ob ihnen nun die verarrestierten Vermögenswerte als Sicherheit dienten oder nicht. Damit machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aussetzung der Kollokationsverfügung sei nicht statthaft. Dem ist indessen nicht so. Kann sich die Konkursverwaltung über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art.