Aus den genannten Gründen ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und allenfalls wann die X. AG bzw. für diese die Liquidatorin erstmals eigene Ansprüche an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht haben. (. . .) 10. - Letztlich bestreiten die Beschwerdeführer die Zulässigkeit der angekündigten, zukünftigen Verrechnung mit hypothetischen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber S. Der Kollokationsplan gebe nicht klar zu erkennen, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführer am Liquidationsergebnis teilnehmen würden bzw. ob ihnen nun die verarrestierten Vermögenswerte als Sicherheit dienten oder nicht.