Der Grund der Beschränkung verbietet, dass diese auch gegenüber der Masse wirkt. Die Verrechnung von Gläubigeransprüchen mit Forderungen des Gemeinschuldners durch die Konkursmasse muss deshalb, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, spätestens im Kollokationsverfahren erklärt werden (BGE 109 III 112 = Pra 73 [1984] Nr. 66 E. 4a). Aus den genannten Gründen ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob und allenfalls wann die X. AG bzw. für diese die Liquidatorin erstmals eigene Ansprüche an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht haben.