213 Abs. 2 SchKG eine Verrechnung u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung (bzw. nach Bekanntmachung der Nachlassstundung) Schuldner des Gemeinschuldners oder der Konkursmasse wird. Diese Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeit wurde indessen im Interesse der Masse vorgenommen, um zu vermeiden, dass ein Gläubiger die andern schädigt, indem er die für die Verrechnung notwendige Voraussetzung der Gegenseitigkeit durch Handlungen nach dem massgebenden Zeitpunkt schafft. Der Grund der Beschränkung verbietet, dass diese auch gegenüber der Masse wirkt.