Von einer verspäteten Ausübung des Verrechnungsrechts, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann vorliegend aber auch aus einem andern Grund nicht gesprochen werden. Art. 213 SchKG regelt für das Konkursverfahren das Recht der Gläubiger zur Verrechnung ihrer Forderungen mit Forderungen, welche dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen. Diese Vorschriften sind auch auf den Liquidationsvergleich von Banken anwendbar, wobei die Bekanntmachung der Nachlassstundung an die Stelle der Konkurseröffnung tritt (Art. 32 VNB). Wohl ist nun gemäss Art. 213 Abs. 2 SchKG