Sofern solche Ansprüche jedoch wider Erwarten bereits vor der Arrestlegung bestanden haben sollten, so wäre das Verrechnungsrecht der X. AG wie auch der Beschwerdegegnerin verwirkt, sei doch die Liquidatorin im Zeitpunkt ihrer Verfügung bereits mehr als drei Jahre im Amt gewesen. Auch diese Ausführungen sind indessen nicht stichhaltig. Eine - wie hier - an sich zulässige Verrechnung kann nämlich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit erklärt werden (BGE 95 II 241 E. 6). Von einer verspäteten Ausübung des Verrechnungsrechts, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann vorliegend aber auch aus einem andern Grund nicht gesprochen werden.