Im weitern erachten die Beschwerdeführer die am 25. Mai 1993 rückwirkend per 31. Dezember 1990 ausgesprochene Verrechnung deshalb für rechtswidrig, weil ein allfälliges Verrechnungsrecht verwirkt wäre. Die Guthaben von S. seien bereits im Jahre 1988 verarrestiert worden, und der Arrest sei bei der X. AG vollzogen worden, ohne dass eine Beschwerde oder eine Arrestaufhebungsklage angehoben worden wäre. Offensichtlich hätten keine Gegenforderungen bestanden, die zu diesem Zeitpunkt hätten verrechnet werden können. Auch die Beschwerdegegnerin habe nach ihrem Amtsantritt als Liquidatorin bei der X. AG keine Verrechnungs- oder Pfandrechte an den verarrestierten Vermögenswerten geltend gemacht;