SchKG voraus. Letzteres wäre nur bei der Geltendmachung von besseren Rechten (Eigentums- oder andern dinglichen Rechten) am Arrestgegenstand notwendig (vgl. Walder Hans Ulrich, Fragen der Arrestbewilligungspraxis, Zürich 1982, Rz 96). Mit der Beschwerdegegnerin ist hiezu jedoch festzuhalten, dass es sich bei der Verrechnung nicht um ein besseres Recht, sondern um einen Untergangsgrund handelt (vgl. Art. 124 Abs. 2 OR). 8. - Im weitern erachten die Beschwerdeführer die am 25. Mai 1993 rückwirkend per 31. Dezember 1990 ausgesprochene Verrechnung deshalb für rechtswidrig, weil ein allfälliges Verrechnungsrecht verwirkt wäre.