Von einer rechtswidrigen Verfügung kann daher vorliegend nicht gesprochen werden. b) Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, wie bei der Pfändung verlange die Praxis auch beim Arrest, dass das gesetzliche Widerspruchsverfahren eingeleitet werde, sobald ein Dritter am Arrestgegenstand Rechte geltend macht, vor denen der Vollstreckungsanspruch des Arrestgläubigers zurücktreten müsste. Vorliegend jedoch sei nie ein Widerspruchsverfahren angehoben worden; vielmehr seien die Beschwerdeführer nun seit Jahren im guten Glauben, die verarrestierten Vermögenswerte würden nicht durch Ansprüche Dritter geschmälert.