122 Abs. 1 SchKG), dem Betreibenden an Zahlungsstatt zugewiesen (Art. 131 Abs. 1 SchKG) oder dieser zu ihrer Eintreibung ermächtigt worden ist (BGE 95 II 235 E. 1-3). Was das Bundesgericht ausdrücklich für gepfändete Forderungen festgehalten hat, muss gestützt auf Art. 275 SchKG aber analog auch für mit Arrest belegte Forderungen gelten. Von einer rechtswidrigen Verfügung kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.