Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich das in Art. 96 SchKG festgehaltene Verfügungsverbot in erster Linie gegen den Betreibungs- bzw. den Arrestschuldner, vorliegend demnach gegen S. richtet. Darüberhinaus hat jedoch, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, das Bundesgericht im Entscheid 95 II 235 ff. klar festgehalten, dass der Schuldner einer gepfändeten Forderung diese mit einer Forderung gegen den Betriebenen verrechnen kann. Dies nach dem erwähnten Entscheid im übrigen selbst dann, wenn die gepfändete Forderung versteigert (Art. 122 Abs. 1 SchKG), dem Betreibenden an Zahlungsstatt zugewiesen (Art.