Letztere sind somit nach dem Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit Kenntnis der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) und ist hier unbestrittenermassen eingehalten worden. 7. - a) Die Beschwerdeführer erachten die erklärte Verrechnung als rechtswidrige Verfügung über gepfändete Vermögenswerte im Sinne von Art. 96 SchKG und damit als grundsätzlich unzulässig. Die für eine derartige Verfügung notwendige Bewilligung des Betreibungsamtes liege nicht vor. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden.