17 SchKG festgehaltenen Grundsätzen. Legitimiert zur Beschwerdeführung sind somit auch solche Drittpersonen, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen werden (BGE 112 III 3, 103 III 28 und 86, 99 III 68; BlSchK 1990 S. 228). Dass die vorliegend am 25. Mai 1993 gegen S. erlassene Verfügung auch in die Rechte der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger eingreift, kann nicht zweifelhaft sein. Folgerichtig hat denn auch die Beschwerdegegnerin diese Verfügung den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Letztere sind somit nach dem Gesagten zur Beschwerdeerhebung legitimiert.