VNB kann im Rahmen des Kollokationsverfahrens gegen Verfügungen der Liquidatorin direkt bei der Nachlassbehörde Beschwerde erhoben werden. Nachlassbehörde (gemäss Art. 37 Abs. 8 BaG als einzige Instanz) ist im Kanton Luzern die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (Vollziehungsbeschluss des Regierungsrates vom 4. März 1935 zu den Art. 29, 36 und 37 BaG; SRL Nr. 291). Diese ist deshalb für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich per analogiam nach den in Art. 17 SchKG festgehaltenen Grundsätzen.