Hiegegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die bei der X. AG vorhandenen Vermögenswerte von S. gemäss den Arrestbefehlen zu Gunsten der Beschwerdeführer verarrestiert seien. Aus den Erwägungen: 5. - Für das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen ist neben dem BG über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BaG) die VO betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935 (VNB) massgebend (SR 952.0 und 952.831). Gemäss Art. 28 Abs. 3 VNB kann im Rahmen des Kollokationsverfahrens gegen Verfügungen der Liquidatorin direkt bei der Nachlassbehörde Beschwerde erhoben werden.