Am 25. Mai 1993 eröffnete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zwei Verfügungen zum Kollokationsplan, wovon eine an S. gerichtet war. Darin kündigte sie an, es sei beabsichtigt, die Guthaben von S. sowie der Gesellschaften, welche wirtschaftlich diesem zuzurechnen seien, später vollständig mit Gegenansprüchen aus Verantwortlichkeit zur Verrechnung zu bringen, was gegebenenfalls den vollständigen Untergang dieser Guthaben von S. und damit der den erwähnten Arrestbefehlen zugrunde liegenden Arrestgegenstände zur Folge haben werde. Hiegegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht.