{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1994-52_1993-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1839", "Checksum": "3f214045afbc4b601f5840c47d10e81b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1994 52", "1994 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.12.1993 OG 1994 52 (1994 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 Abs. 3 und 30 VNB; Art. 106 ff., 213 und 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV; Art. 124 Abs. 2 OR. Beschwerde gegen Verfügungen der Liquidatorin im Bankennachlassverfahren, Befugnis der Liquidatorin zur Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit verarrestierten Forderungen; kein Anspruch der Arrestgläubiger auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Kriterien für das Aussetzen von Kollokationsverfügungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:06", "Checksum": "5aec597957a0d552a7d1c7b575b95b2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.12.1993 OG 1994 52 (1994 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 28 Abs. 3 und 30 VNB; Art. 106 ff., 213 und 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV; Art. 124 Abs. 2 OR. Beschwerde gegen Verfügungen der Liquidatorin im Bankennachlassverfahren, Befugnis der Liquidatorin zur Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit verarrestierten Forderungen; kein Anspruch der Arrestgläubiger auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Kriterien für das Aussetzen von Kollokationsverfügungen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn eine selbständige Geltendmachung allfälliger Gegenansprüche wäre in erheblichem Masse erschwert. S. hat seinen Wohnsitz bekanntlich im Ausland. Das Führen eines Forderungsprozesses gegen eine Person im Ausland aber ist stets mit erhöhten Prozessrisiken belastet (Gerichtsstandsfrage; Fragen des anwendbaren Rechts; Kostenrisiken usw.) und auch die Urteilsvollstreckung und damit die Einbringlichkeit einer allenfalls gerichtlich zugesprochenen Forderung ist mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände aber sind als \"ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten\" zu qualifizieren, welche ein Aussetzen der Kollokationsverfügung rechtfertigen. Zumindest kann keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Auch wenn somit die Beschwerdeführer weiterhin im Ungewissen bleiben, ob und allenfalls in welchem Umfange ihnen die verarrestierten Vermögenswerte von S. als Sicherheit dienen, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Einen Beschwerdegrund hat die Liquidatorin durch ihr Vorgehen jedenfalls nicht gesetzt. |"}